Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die avateramedical GmbH mit Sitz in Jena (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 507818), die avateramedical Mechatronics GmbH mit Sitz in Ilmenau (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 301594) und die avateramedical Digital Solutions GmbH mit Sitz in Hannover (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 209324).
    Die vorgenannten drei Gesellschaften werden im Folgenden gemeinsam und einzeln als „avateramedical“ bezeichnet.
  2. Für Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen der avateramedical, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, falls und nur soweit avateramedical sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  3. Kundendaten werden von avateramedical EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
  4. Die Abtretung von Forderungen gegen avateramedical an Dritte ist ausgeschlossen.
    § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  5. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von avateramedical erfolgen ausschließlich aufgrund bisheriger Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Dies bedingt keine Verpflichtung seitens avateramedical zur Einhaltung der unter laborüblichen Bedingungen ermittelten Durchschnittswerte und Anwendungsmöglichkeiten. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt XI dieser Bedingungen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Angebote von avateramedical sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen und eine Frist genannt wird. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst dann zustande, wenn avateramedical den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert hat.
  2. Die Vornahme der Lieferung durch avateramedical bedeutet keine Anerkennung abweichender Bedingungen des Käufers. avateramedical betrachtet die Annahme der bestellten Leistungen durch den Käufer als die nachträgliche Anerkennung der hier genannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn der Käufer diesen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in seiner Bestellung auf andere Bedingungen hingewiesen hat.

III. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten, aber vom Kunden in Auftrag gegeben werden, werden gesondert berechnet.
  2. Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vermerkt ist, rein netto ab Werk (Ex Works gemäß Incoterms® 2010), ohne Verpackung und Verbrauchssteuern; letztere sind vom Käufer zu tragen. Allfällige Zölle, Steuern, Abgaben aller Art, die außerhalb des Verkäuferlandes im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft erhoben werden, trägt der Käufer oder hat sie gegen entsprechenden Nachweis avateramedical zurückzuerstatten, falls avateramedical hierfür leistungspflichtig geworden ist. Sofern nichts anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung entsprechend festgelegt wird, hat der Käufer sämtliche Bankspesen, wie sie im Zusammenhang mit Akkreditiven, Bankgarantien, Inkassi, Einlösung von Dokumenten, allfälligen Wechselstempeln usw. anfallen, zu übernehmen.

IV. Lieferfrist

  1. Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von avateramedical nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  2. Eine Lieferfrist oder ein Lieferdatum sind nur dann verbindlich, wenn der Käufer seine Verpflichtungen, wie z.B. die Anzahlung, die Eröffnung erforderlicher Akkreditive und ein Nachweis über die Vorlage aller behördlichen Genehmigungen, rechtzeitig erfüllt. Verzögert sich die Lieferung durch einen von avateramedical nicht zu vertretenden Umstand, so wird avateramedical eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Der Käufer hat in diesem Fall kein Rücktrittsrecht. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann avateramedical die Verpflichtungen bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung aufschieben und bereits gelieferte Teile zurückfordern.
  3. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann avateramedical in Verzug geraten.
  4. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von avateramedical aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen avateramedical gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch avateramedical – gleich aus welchem Grunde – haftet avateramedical für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.
  5. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  6. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.
  7. avateramedical ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.
  8. Steht dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzt avateramedical dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

V. Versand Gefahrenübergang, Transport, Verpackung, Versicherung

  1. Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit deren Bereitstellung zum Versand an den Käufer über. Sofern der Käufer in seiner Bestellung keine Versandart vorgibt, wird avateramedical jene Transportart wählen, welche die Einhaltung der Fristen und den sachgerechten Transport der Ware sicherstellt. Die Versicherung des Transports ist Sache des Käufers. Unabhängig davon, ob avateramedical für Transport und Versicherung sorgt, hat der Käufer die damit verbundenen Kosten zu bezahlen.
  2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. avateramedical ist berechtigt, hierfür 1 % der Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist avateramedical berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

VI. Zahlung

  1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.
  2. Die Zahlung wird mit der Bereitstellung der Produkte zum Versand fällig, es sei denn, es besteht eine andere Vereinbarung. Sofern vom Käufer Anzahlungen geleistet worden sind, werden diese mit dem Lieferpreis verrechnet. Sie sind kein Reugeld nach § 353 BGB, dessen Preisgabe den Käufer zur Vertragsauflösung berechtigt. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er dennoch die vom Lieferzeitpunkt abhängigen Zahlungen zu leisten.
  3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist avateramedical berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von
    5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung und nicht deren Absendung an.
  4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, ist avateramedical berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur dann zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Alle Forderungen von avateramedical – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden - werden sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn avateramedical sonstige Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, avateramedical jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist avateramedical auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von avateramedical (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehen- den oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für avateramedical als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne avateramedical zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht avateramedical das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von avateramedical durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für avateramedical. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind avateramedical unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen avateramedical das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an avateramedical abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf avateramedical übergehen.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von avateramedical gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
  6. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an avateramedical ab.
  7. Der Kunde ist bis zum Widerruf seitens avateramedical zur Einziehung der an avateramedical abgetretenen Forderungen ermächtigt. avateramedical ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit avateramedical nicht ordnungsgemäß nachkommt oder avateramedical Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen von avateramedical hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, avateramedical die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. avateramedical ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
  8. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für avateramedical bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist avateramedical auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von avateramedical verpflichtet.
  9. Wenn avateramedical den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn avateramedical dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

VIII. Gewährleistung und Rügepflicht

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Vorführgeräte übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen am vereinbarten Liefer- und Bestimmungsort auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei avateramedical. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
  2. Die beanstandete Ware ist avateramedical in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt avateramedical die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei trägt avateramedical die Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist. avateramedical ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
  3. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.
  4. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Abschnitt XI.
  5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. avateramedical ist – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie der Kunde nicht auf Aufforderung von avateramedical hin die beanstandete Ware zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne Zustimmung von avateramedical Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
  7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 Handelsgesetzbuch – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.
  8. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  9. Wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von avateramedical nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

IX. Rechte an Software

  1. Sämtliche Programme bleiben Eigentum der avateramedical. Die Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens avateramedical Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch in irgendeiner anderen Form dupliziert werden.
  2. Enthalten die gelieferten Produkte Software, so wird dem Käufer mit der Lieferung für jedes einzelne Produkt eine Lizenz zur Benutzung der Software zusammen mit diesem Produkt und für dessen Lebensdauer eingeräumt. Jedes Reverse Engineering von Software sowie deren Veränderung oder Entfernung vom Produkt sind untersagt.
  3. Quellprogramme werden nicht zur Verfügung gestellt; ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

X. Sicherheitshinweise

  1. Der Käufer verpflichtet sich, den Liefergegenstand nur im Rahmen der in der Bedienungsanleitung vorgegebenen Grenzen zu gebrauchen und seine Anwender und Hilfspersonen in Gebrauch und Bedienung des Liefergegenstandes sorgfältig zu instruieren. Konformitätserklärungen liefert avateramedical zu Selbstkosten und nur soweit nach, als deren Originale von avateramedical noch aufbewahrt werden müssen.

XI. Verletzung von geistigem Eigentum

  1. Sofern Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten an von avateramedical gelieferten, vertragsmäßig genutzten Produkten erhoben werden, wird avateramedical diese Ansprüche prüfen und gegebenenfalls nach Ihrer Wahl auf Ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutz- bzw. Urheberrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde unverzüglich avateramedical schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und avateramedical alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben.
  2. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Lieferung/Leistung von avateramedical zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass avateramedical nach eigener Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Lieferung/Leistung zurücknehmen und den an avateramedical entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Betrages erstattet.
  3. Weitergehende Ansprüche wegen Schutzoder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. avateramedical hat keine Verpflichtungen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass Lieferung/Leistung von avateramedical in nicht von avateramedical angebotener Weise verwendet oder zusammen mit anderen als Lieferungen/Leistungen von avateramedical eingesetzt wird.

XII. Sonstige Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
  2. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
  3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIII. Geheimhaltung

  1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die avateramedical im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager der avateramedical.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach Wahl von avateramedical entweder der Sitz von avateramedical oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich der Sitz von avateramedical. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen avateramedical und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN- Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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I. Geltungsbereich / Vertragsgrundlage

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die avateramedical GmbH mit Sitz in Jena (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 507818), die avateramedical Mechatronics GmbH mit Sitz in Ilmenau (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 301594) und die avateramedical Digital Solutions GmbH mit Sitz in Hannover (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 209324). Die vorgenannten drei Gesellschaften werden im Folgenden gemeinsam und einzeln als „avateramedical“ bezeichnet.
    Für alle vertraglichen Vereinbarungen von avateramedical, welche den Bezug von Produkten, Maschinen, Werkzeugen, Rohstoffen, Material und Ersatzteilen etc. oder Dienstleistungen zum Inhalt haben, gleich ob diese Einzelaufträge sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden („Bestellungen“), gelten ausschließlich nachfolgend definierte Allgemeine Einkaufsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners („Lieferant“), gleich in welcher Form, gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch avateramedical anerkannt werden. Wird den direkt oder indirekt geäußerten Änderungswünschen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen oder erfolgt die Annahme von Lieferungen und Leistungen bzw. deren Bezahlung durch avateramedical ohne ausdrücklichen Widerspruch, so kann daraus keinesfalls die Einbeziehung der anders lautenden Bedingungen oder Teilen davon hergeleitet werden.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen von avateramedical bei dem Lieferanten.
  3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

II. Auftrag und Muster

  1. Die Bestellungen von avateramedical sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Ergänzungen oder Änderungen zu den Bestellungen sowie jegliche andere bei Vertrags-abschluss getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn avateramedical diese schriftlich bestätigt hat. Der Schriftform gleichgestellt sind mittels Telefax oder elektronischer Datenübertragung erteilte Bestellungen oder Bestätigungen.
  2. Wird die Bestellung durch den Lieferanten nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang angenommen, ist avateramedical zum kostenfreien Widerruf der Bestellung berechtigt. Lieferabrufe, z.B. aus Rahmenverträgen oder elektronischen Systemen, werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Werktagen seit Zugang widerspricht.
  3. Vor Beginn einer Serienherstellung kann avateramedical vom Lieferanten Muster oder Zeichnungen verlangen. Der Lieferant wird diese einschließlich aller geforderten Dokumente unentgeltlich liefern.

III. Fristen und Termine

  1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und beziehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf die Erbringung der vollständigen und mangelfreien Lieferungen oder Leistungen an avateramedical. Zu erwartende oder eingetretene Verzögerungen sind avateramedical vom Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Verzögerungen ändern vereinbarte Termine und Fristen jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung von avateramedical. Ebenso bedürfen vorzeitige Lieferungen der schriftlichen Zustimmung von avateramedical.
  2. Sind die Liefertermine nach dem Kalender bestimmt, gerät der Lieferant im Falle verspäteter Lieferung ohne Mahnung in Verzug, wobei im Falle von nach Kalenderwochen bestimmten Lieferfristen der Freitag als spätester zulässiger Liefertermin gilt.
  3. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ist avateramedical berechtigt, alle sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu machen.

IV. Abwicklung und Lieferung

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Lieferungen frei Haus zu erbringen.
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Auftragsnummer von avateramedical sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Identität und Menge angibt. Bei Bedarf sind weitere Dokumente beizufügen, welche von avateramedical im Einzelfall benannt werden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
  3. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von avateramedical. Werden daraufhin vom Lieferanten Teillieferungen oder Teilleistungen erbracht, sind die Lieferungen oder Leistungen erst vertragsgemäß und termingerecht erbracht, wenn die Bestellung vollständig erfüllt ist.
  4. Bei Maschinen, Geräten und/oder Software sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei individuell für avateramedical hergestellten Programmen ist daneben auch der Quellcode zu liefern.

V. Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nicht im Einzelnen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Vom Lieferanten vorgenommene Preisänderungen sind unzulässig, es sei denn, diese sind durch avateramedical schriftlich genehmigt.
  2. Die vereinbarten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie alle Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben.

VI. Rechnungen und Zahlung

  1. Rechnungen sind avateramedical mit separater Post zuzustellen und müssen die Bestellnummer, Teilenummer, Menge und den Einzelpreis ausweisen.
  2. Mangels anderer Vereinbarungen erfolgen Zahlungen durch avateramedical innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl der Vertrag durch den Lieferanten vollständig erfüllt, als auch eine ordnungsgemäße Rechnung bei avateramedical eingegangen ist. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst im Zeitpunkt der Richtigstellung als bei avateramedical eingegangen.
  3. Im Falle von vorzeitigen Lieferungen oder Leistungen beginnt die Zahlungsfrist frühestens am vereinbarten Liefertermin.
  4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei nicht vertragsgemäßen Lieferungen oder Leistungen ist avateramedical berechtigt, einen von avateramedical als angemessen angesehenen Teil der offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

VII. Transport, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Für den Transport der Ware zu avateramedical ist der Lieferant verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall abweichend von Ziffer IV, Absatz 1 keine Lieferung frei Haus vereinbart ist; in diesem Fall organisiert der Lieferant den Transport zu avateramedical entsprechend der abweichenden Vereinbarung.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität der Lieferungen durch geeignete Transportmittel und Verpackungen zu sichern. Verpackungsmaterial ist auf Verlangen von avateramedical kostenfrei zurückzunehmen.
  3. In jedem Fall ist Gefahrübergang für die Ware erst nach Eingang der Lieferung bei und Übergabe an avateramedical.
  4. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung des Kaufpreises auf avateramedical über.

VIII. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Eine Wareneingangskontrolle findet durch avateramedical stichprobenartig und nur im Hinblick auf von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge sowie äußerlich erkennbare Schäden statt. Solche Mängel wird avateramedical unverzüglich rügen. Eine Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang ist stets rechtzeitig. Eine weitergehende Untersuchung der Ware oder Leistungen bleibt avateramedical vorbehalten.
  2. Darüber hinaus wird avateramedical nicht offensichtliche Mängel der Lieferungen oder Leistungen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzeigen.
  3. Der Lieferant verzichtet nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern VIII, Absatz 1 und Absatz 2 insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  4. Sendet avateramedical mangelhafte Ware an den Lieferanten zurück, so ist avateramedical berechtigt, den Rechnungsbetrag der mangelhaften Ware zurück zu belasten und eine Aufwandspauschale in Höhe von 5 % des Preises der mangelhaften Ware, höchstens jedoch € 500,00 je Rücksendung, zu erheben. Darüber hinaus behält avateramedical sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor, wobei dem Lieferanten der Gegenbeweis geringer oder keiner Aufwendungen vorbehalten bleibt.

IX. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen oder Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften besitzen, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Lieferungen nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist avateramedical berechtigt, sofort die in Ziffer IX, Absatz 4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
  3. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf vorheriger Zustimmung von avateramedical. Während der Zeit, in der sich die Ware nicht im Gewahrsam von avateramedical befindet, trägt der Lieferant die Gefahr für die Ware.
  4. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer von avateramedical gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, so kann avateramedical nach Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
  5. In dringenden Fällen (z.B. zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) oder wenn sich der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befindet, ist avateramedical berechtigt, nach vorheriger Information und Ablauf einer im Einzelfall angemessen kurzen Nachfrist, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Die Kosten dafür trägt der Lieferant. Das gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet und avateramedical den Mangel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
  6. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer VII, Absatz 3. Für den Zeitraum zwischen Absendung der Mängelanzeige und Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung wird die Gewährleistungsfrist wird gehemmt.
  7. Für Lieferungen und Leistungen, die entsprechend der Pläne, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen von avateramedical zu liefern oder leistensind, gelten die darin enthaltenen Eigenschaften als vom Lieferanten garantiert. Sollten die Eigenschaften der gelieferten Ware oder Leistung davon abweichen, stehen avateramedical die in Ziffer IX, Absatz 4 genannten Rechte sofort zu. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

X. Haftung

  1. Soweit avateramedical wegen einer mangelhaften Lieferung oder Leistung oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten ein Schaden entsteht, hat der Lieferant diesen Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
  2. Dem Lieferanten obliegt die Produkthaftung für seine Lieferungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sollten Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers der Lieferung oder Leistung des Lieferanten gegen avateramedical erheben, ist der Lieferant verpflichtet, avateramedical auf erstes Anfordern im Innenverhältnis von jeder Haftung freizustellen.

XI. Eigentumsvorbehalt, Abtretung und Aufrechnung

  1. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
  2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von avateramedical ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen avateramedical an Dritte abzutreten.
  3. avateramedical hat gegenüber dem Lieferanten das Recht, eigene Ansprüche mit sonst fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aufzurechnen.

XII. Werkzeuge

  1. An Werkzeugen zur Herstellung der bestellten Waren, die avateramedical bezahlt hat, hält avateramedical das ausschließliche Eigentum. Der Lieferant ist nur mit der Genehmigung von avateramedical befugt, tatsächlich oder rechtlich über solche Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsuntüchtig zu machen. Die Kosten für Unterhaltung, Reparatur und Ersatz der Werkzeuge trägt allein der Lieferant. Entsprechendes gilt für Ersatzwerkzeuge.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge, die avateramedical bezahlt hat, ausschließlich zur Fertigung der von avateramedical bestellten Waren einzusetzen. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant die Werkzeuge auf eigene Kosten, jedoch nach Plänen oder Zeichnungen von avateramedical, hergestellt hat.

XIII. Beistellungen

  1. Stellt avateramedical dem Lieferanten Material, Teile, Werkzeuge, Messmittel, Spezialverpackungen, oder Ähnliches („Beistellungen“) für die Herstellung der Bestellungen zur Verfügung, so bleiben diese Beistellungen das Eigentum von avateramedical. Der Lieferant ist verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln, ordnungs-gemäß zu lagern und gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden zu versichern. Die Verarbeitung der Beistellungen erfolgt ausschließlich für avateramedical und avateramedical wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht avateramedical Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
  2. Ohne die schriftliche Zustimmung von avateramedical dürfen Vervielfältigungen der Beistellungen nicht angefertigt werden; zulässige und unzulässige Vervielfältigungen gehen in jedem Fall mit Herstellung in das Eigentum von avateramedical über.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Beistellungen steht dem Lieferanten – gleich aus welchem Grund – nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als die vereinbarten Zwecke genutzt werden.

XIV. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen und/oder Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass durch sie und ihre vertragsgemäße Verwertung keine Patente, Geschmacksmuster oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
  2. Der Lieferant stellt avateramedical diesbezüglich vollumfänglich frei; er ist jedoch berechtigt, eine etwaige Verteidigung von avateramedical in Abstimmung mit avateramedical zu übernehmen.
  3. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen.
  4. Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche eine Anwendung der von ihm gelieferten Erzeugnisse oder Arbeitsergebnisse zum Gegenstand haben oder für die die Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse notwendig sind, so gewährt der Lieferant avateramedical an diesen Schutzrechten ein unwiderrufliches, weltweites und kostenloses, das heißt durch die für die Lieferung vereinbarte Vergütung vollständig abgegoltenes Mitbenutzungsrecht, in einem für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. der gelieferten Arbeitsergebnisse oder deren wesentliche Teile notwendigen Umfang. Dieses Recht umfasst ausdrücklich das Recht zur Unterlizenzvergabe an Dritte durch avateramedical in einem Umfang, der für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. gelieferten Arbeitsergebnisse notwendig ist. Entsprechendes gilt für Know-how.
  5. Der Lieferant wird auf Anfrage von avateramedical die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
  6. avateramedical erhält auf die Arbeitsergebnisse, insbesondere auf die Ergebnisse einer beauftragten Entwicklung, als Ganzes sowie auf deren wesentlichen Teil ein ausschließliches, uneingeschränktes und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar und durch die Vergütung für die Lieferung abgegolten ist. Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Auftragnehmer avateramedical das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, dieses Arbeitsergebnis in allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu ändern und zu bearbeiten.
  7. avateramedical hat ein Vorrecht zur Schutzrechtserlangung in Bezug auf alle Erfindungen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung an einer beauftragten Entwicklung vom Lieferanten bzw. dessen Arbeitnehmern oder gemeinsam mit Mitarbeitern von avateramedical gemacht werden. Der Lieferant informiert avateramedical unverzüglich über alle gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis gekommenen Erfindungen und bietet diese avateramedical zur kostenlosen, also nicht noch gesondert zu vergütenden Übernahme an. Der Lieferant ist für die Vergütung seiner Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen allein verantwortlich. Der Lieferant erklärt sich zur Hilfestellung und Abgabe aller für die Erlangung und Erteilung von Schutzrechten notwendigen Erklärungen auf eigene Kosten bereit.
  8. Ist avateramedical nicht an einer Schutzrechtserlangung nach Ziffer XIV 7. interessiert, kann der Lieferant die Schutzrechtsanmeldungen in eigenem Namen und auf eigene Kosten betreiben, wobei der Lieferant avateramedical eine nicht ausschließliche, weltweite, unwiderrufliche und unentgeltliche Lizenz an sämtlichen Schutzrechten einräumt, die auf dieser Erfindung basieren. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht fallen lassen, wird er es avateramedical vorher schriftlich zur kostenlosen Übernahme anbieten. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht auf einen Dritten übertragen, wird er avateramedical vorher schriftlich unterrichten. avateramedical steht dann ein Vorkaufsrecht an dem Schutzrecht zu angemessenen Bedingungen zu, das avateramedical innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung ausüben kann. Bei Übertragung von Schutzrechten nach Ziffer XIV 8. auf einen Dritten hat der Lieferant sicherzustellen, dass dieser avateramedical nach Ziffer XIV 8. zustehenden Rechte anerkennt. 9. Sofern der Lieferant sich eines Unterauftragnehmers bedient, so hat er sicherzustellen, dass dieser die Rechte von avateramedical nach den Ziffern XIV 6. bis XIV 8. anerkennt.

XV. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Sämtliche von avateramedical übergebenen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen und ähnliche Unterlagen sind mit jeder erforderlichen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht und nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigt werden.
  3. Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungspflichten und entsteht avateramedical daraus ein Schaden, ist der Lieferant gegenüber avateramedical zum Schadenersatz verpflichtet.

XVI. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen avateramedical und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts und des UNKaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort ist stets der Geschäftssitz von avateramedical. Liefert der Lieferant aufgrund vertraglicher Abrede an einen anderen Ort, so hat dies keine Auswirkungen auf die Gerichtsstandsabrede der nachfolgenden Ziffer XVI, Absatz 3; der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist insoweit abbedungen.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen avateramedical und dem Lieferanten, einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung, ist Jena, wobei jedoch avateramedical auch zur Klageerhebung bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht berechtigt ist.
  4. avateramedical erhebt und speichert personen- und unternehmensbezogene Daten, die mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen. Im Rahmen des gesetzlichen zulässigen werden erhobene Daten auch an Dritte übermittelt. avateramedical weist darauf hin, dass unternehmensbezogene Daten regelmäßig an Kreditversicherungs- und Wirtschaftsauskunftsunternehmen übermittelt werden. Der Lieferant kann jederzeit im Umfang seiner gesetzlichen Rechte Auskunft über erhobene, gespeicherte und an Dritte übermittelte Daten verlangen.
  5. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
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